Statuten des Vereins Statuten des Vereins PDF
Mchezo wa rangi
Nachstehend wird der Einfachheitshalber nur die maskuline Form von „Mitglieder“ verwendet. Gemeint sind damit alle Mitgliedschaften jedes Geschlechts.
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Mchezo wa rangi – besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.
1.2 Sitz des Vereins ist in 6417 Sattel, Kanton Schwyz
2. Ziel und Zweck
2.1 Der gemeinnützige Verein hat zum Ziel, die lokale Bevölkerung Afrikas humanitär zu unterstützen. Gemeinsam mit der Bevölkerung engagiert sich der Verein in unterschiedlichen Projekten, die zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Region beitragen. Die Mittel können durch Zuwendungen aller Art beschafft werden. In einem untergeordneten Rahmen können auch Mittel durch den Verkauf von Produkten beschafft werden. Es werden keine Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten.
Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2.2 Zusatz: Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mittel
Die Aktivitäten des Vereins finanzieren sich durch
Mitgliederbeiträge
Spenden und Zuwendungen aller Art
In untergeordnetem Rahmen Erträge aus Produkteverkauf
3.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Amtierende Vorstandsmitglieder sind
vom Beitrag befreit.
4. Mitglieder
4.1 Aktivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sowie
Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
4.2 Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell oder finanziell unterstützen.
4.3 Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens so viel wie derjenige eines Aktivmitglieds beträgt.
4.4 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
4.5 Die Bezahlung des Mitgliederbeitrags ist Bedingung für die Aufnahme im Verein,
ausser die Person übernimmt wichtige Aufgaben für den Verein und kann so von der Beitragspflicht entbunden werden. Beim Nichtbezahlen des Beitrags und nach mehrmaligem Mahnen, behält sich der Vorstand vor, das Mitglied vom Verein auszuschliessen.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
6. Organisation des Vereins
6.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) die Geschäftsstelle
7. Mitgliederversammlung
7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen folgende Be-
fugnisse zu:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
b) Änderung der Statuten (die Statuten können geändert werden wenn drei Viertel der am der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
c) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Kenntnisnahme des Jahresbudgets und des Jahresberichts
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
Jedes volljährige Mitglied besitzt eine Stimme Die Beschlüsse erfolgen im einfachen Mehr. Hede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit fällt der/ die Vorsitzende den Stichentscheid.
7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und
enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle.
7.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 31. Januar eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Der Vor-
stand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.
7.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden
7.5 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversamm-
lung gewählter Tagespräsident. Die Mitgliederversammlung bezeichnet einen Protokollführer und 2 stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs-
und Wahlergebnissen.
7.6 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
7.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt.
7.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch eine ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
7.9 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang die Wahl nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchemdas relative Mehr entscheidet.]
8. Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Davon übernimmt eine Person das Präsidium. Die Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
8.1.1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und beaufsichtigt die Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung wird an die Geschäftsstelle delegiert, welche die laufenden Geschäfte führt. Für die Erreichung der Vereinsziele kann der Vorstand Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Im Grundsatz gilt: der Verein ist gemeinnützig tätig und der Vorstand wird nicht entschädigt.
8.1.2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich.
8.1.3 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen oder auf Rückerstattung von zu Gunsten des Vereins erfolgten Ausgaben (Bsp. Materialkauf oder Postsendungen).Für Leistungen, welche über die ordentlichen Vorstandsaufgaben hinaus gehen, kann ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden, sofern die Personen beruflich befähigt sind, diese Arbeiten auszuführen.
8.1.4 Der Vorstand versammelt sich gemeinsam mit der Geschäftsstelle, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied oder die Geschäftsleitung
kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
9. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen/ eine Rechnungsrevisor/in oder eine juristische Person welche die Buchführung jährlich kontrolliert. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Es ist keine Mindestamtszeit festgelegt, eine Wiederwahl ist möglich.
10. Zeichenberechtigung
Der Verein verpflichtet sich durch Einzelunterschrift des Präsidenten oder der Geschäftsführung.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dreiviertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das vereinsvermögen an eine Steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen
13. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 18. Februar 2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Sattel, 21.09.2023
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Die Präsidentin Die Protokollführende
Annamaria Amgwerd Daniela Fässler
Geschäftsstelle: Neumattstrasse 7, 6417 Sattel, +41 79 519 22 63
www.mchezo-wa-rangi.ch, kontakt@mchezo-wa-rangi.ch